BFH - Urteil vom 15.12.2004
II R 37/01
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3 § 5 Abs. 2 ; BGB § 719 ; UmwG § 65 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 531
BFH/NV 2005, 631
BFHE 208, 59
BStBl II 2005, 303
DB 2005, 703
DStR 2005, 375
GmbHR 2004, 373
ZfIR 2005, 263
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 25.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3080/98

Vergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG bei beabsichtigter Verschmelzung des grundstückseinbringenden Gesamthänders

BFH, Urteil vom 15.12.2004 - Aktenzeichen II R 37/01

DRsp Nr. 2005/2896

Vergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG bei beabsichtigter Verschmelzung des grundstückseinbringenden Gesamthänders

»1. Die Vergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG ist nicht zu gewähren, wenn die Grundstücksübertragung auf die Gesamthand zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem die Veränderung der Gesellschafterstellung des bisherigen Alleineigentümers bereits zwischen den Gesamthändern abgesprochen worden war. 2. Das Merkmal der "Absprache" zwischen den an der Gesamthand beteiligten Gesamthändern entfällt, wenn die Veränderung der Gesellschafterstellung einer Zustimmung der übrigen Gesamthänder ausnahmsweise (z.B. bei einer Verschmelzung) nicht bedarf oder wenn nur ein Gesamthänder über seine Beteiligungen an den übrigen Gesamthändern die Geschicke der Gesamthand bestimmt. Zur Versagung des § 5 Abs. 2 GrEStG reicht in diesen Fällen allein die bereits im Zeitpunkt der Grundstückseinbringung bestehende Absicht des bisherigen Alleineigentümers, seine gesamthänderische Mitberechtigung kurzfristig aufzugeben. 3. Die Anwendung der Vergünstigungsnorm des § 5 Abs. 2 GrEStG ist nicht davon abhängig zu machen, ob der Vorgang, der die Aufgabe der Gesellschafterstellung des grundstückseinbringenden Gesamthänders tatsächlich bewirkt, der Steuer unterliegt.«

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 3 § 5 Abs. 2 ; BGB § 719 ; UmwG § 65 Abs. 1 ;

Gründe: