OLG Brandenburg - Urteil vom 28.09.2023
10 U 21/23
Normen:
BGB § 633 Abs. 2 S. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 313 Abs. 2; BGB § 166 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; ZPO § 529 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 28.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 4/21

Vergütung eines WerkvertragsAbdichtung eines EinfamilienhausesHerstellung einer Horizontalsperre

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.09.2023 - Aktenzeichen 10 U 21/23

DRsp Nr. 2023/13015

Vergütung eines Werkvertrags Abdichtung eines Einfamilienhauses Herstellung einer Horizontalsperre

Es liegt kein Mangel vor, wenn bei einem Bauvertrag der Auftragnehmer einen anderen als den vertraglich vereinbarten Baustoff verwendet hat, der ursprünglich vorgesehene Baustoff aber tatsächlich gar nicht geeignet war. Soweit die Gesamtkosten gemäß dem Bauvertrag durch die Verwendung des anderen Baustoffs aber geringer werden, ist die Rechnung durch den Auftragnehmer entsprechend zu ermäßigen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 28. Juli 2022 - 4 O 4/21 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.689,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Juni 2014 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Kanzlei (Name 01), (Adresse 01) in Höhe von 550,30 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.