BSG - Urteil vom 10.11.2021
B 1 KR 16/21 R
Normen:
SGB V § 39 Abs. 1 S. 3; SGB V § 109 Abs. 4 S. 2; SGB V § 275 Abs. 1c S. 4; KHG § 17c Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2022, 746
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 20.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 239/19
SG Koblenz, vom 31.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 741/18

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Vorlage angeforderter und konkret bezeichneter Unterlagen durch das KrankenhausAusschluss präkludierter Unterlagen als Beweismittel nach der PrüfvV 2016

BSG, Urteil vom 10.11.2021 - Aktenzeichen B 1 KR 16/21 R

DRsp Nr. 2022/2983

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Vorlage angeforderter und konkret bezeichneter Unterlagen durch das Krankenhaus Ausschluss präkludierter Unterlagen als Beweismittel nach der PrüfvV 2016

1. Die 2016 zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft geschlossene Prüfverfahrensvereinbarung bewirkt - wie die vorangegangene Prüfverfahrensvereinbarung 2014 - eine materielle Präklusionsregelung. 2. Die Präklusionswirkung kann sich auf vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung nicht angeforderte Unterlagen erstrecken, die aus Sicht des Krankenhauses für den konkret eingegrenzten Prüfauftrag relevant sein können. 3. Dem Krankenhaus obliegt in Abhängigkeit von Umfang und Konkretisierung des Prüfauftrags regelmäßig nur eine kursorische Durchsicht der nicht angeforderten Unterlagen daraufhin, ob diese für die Erfüllung des Prüfauftrages ersichtlich relevant sein können.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. August 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1242,69 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 39 Abs. 1 S. 3; SGB V § 109 Abs. 4 S. 2; SGB V § 275 Abs. 1c S. 4;