BSG - Urteil vom 10.11.2021
B 1 KR 43/20 R
Normen:
SGB V § 69 Abs. 1 S. 3; SGB V a.F. § 275 Abs. 1c; SGB X § 27 Abs. 2; SGB X § 27 Abs. 3; SGB X § 27 Abs. 5; KHG § 17c Abs. 2; BGB § 130 Abs. 1 S. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 278;
Fundstellen:
NZS 2022, 799
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 09.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 395/16
SG Köln, vom 04.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 KN 108/15

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen KrankenversicherungGeltung der Ausschlussfrist der Prüfverfahrensvereinbarung 2014 für Prüfungen der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der AbrechnungAnforderungen an die Fristwahrung bei der postalischen Übersendung der Unterlagen

BSG, Urteil vom 10.11.2021 - Aktenzeichen B 1 KR 43/20 R

DRsp Nr. 2022/3424

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Geltung der Ausschlussfrist der Prüfverfahrensvereinbarung 2014 für Prüfungen der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung Anforderungen an die Fristwahrung bei der postalischen Übersendung der Unterlagen

1. Bei einem Fragen der Wirtschaftlichkeit und der sachlich-rechnerischen Richtigkeit umfassenden Prüfauftrag findet im Jahr 2015 die Prüfverfahrensvereinbarung nur auf die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Krankenhausbehandlung Anwendung. 2. Maßgeblich für die Wahrung der Frist zur Übermittlung der vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) angeforderten Unterlagen durch das Krankenhaus ist bei einer postalischen Übersendung der rechtzeitige Zugang beim MDK. 3. Dem MDK nicht fristgerecht übersandte Unterlagen sind nicht präkludiert, wenn die Versäumung der Frist auf Umständen beruht, die das Krankenhaus nicht zu vertreten hat.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Juli 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 401 714,64 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 69 Abs. 1 S. 3; SGB V a.F. § 275 Abs. 1c; SGB X § 27 Abs. 2; SGB X § 27 Abs. 3; SGB X § 27 Abs. 5; KHG § 17c Abs. 2;