LSG Bayern - Urteil vom 19.12.2017
L 4 KR 138/17
Normen:
SGB V § 39 Abs. 1; SGB V § 108; SGB V § 109 Abs. 4 S. 2; SGB V § 137 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und S. 2; KHEntgG § 8 Abs. 1 S. 3-4; BayKrG Art. 4;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 01.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 425/16

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen KrankenversicherungAnspruch auf Versorgung mit einer Kniegelenk-Totalendoprothese beim Versorgungsauftrag UnfallchirurgieAnforderungen an die Prognose zur Erbringung mindestmengenrelevanter Leistungen

LSG Bayern, Urteil vom 19.12.2017 - Aktenzeichen L 4 KR 138/17

DRsp Nr. 2018/10145

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf Versorgung mit einer Kniegelenk-Totalendoprothese beim Versorgungsauftrag Unfallchirurgie Anforderungen an die Prognose zur Erbringung mindestmengenrelevanter Leistungen

1. Zur Frage, ob der Versorgungsauftrag eines bayerischen Krankenhauses im Jahr 2011 die Implantation von Kniegelenk-Totalendoprothesen (Knie-TEP) umfasste. 2. Bezogen auf den Krankenhausplan des Freistaates Bayern 2011 umfasst die Chirurgie auch die Unfallchirurgie. 3. Der Versorgungsauftrag "Unfallchirurgie" umfasst die Versorgung von Versicherten mit einer Knie-TEP. 4. Die Auslegung des Begriffs "Unfallchirurgie" anhand der WBO 2011 ergibt, dass die Implantation von Knie-TEP zum Tätigkeitsfeld der Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie zählt. 5. Zur Prognose bei mindestmengenrelevanten Leistungen.

Maßgeblich dafür, ob ein Krankenhaus weiterhin mindestmengenrelevante Leistungen erbringen darf, ist die Prognose, dass das Krankenhaus die Qualifikationsanforderung in Gestalt der bislang erreichten Mindestmenge voraussichtlich auch im kommenden Kalenderjahr nicht unterschreiten wird. Die Prognose setzt grundsätzlich voraus, dass das Krankenhaus im zuvor abgelaufenen Kalenderjahr die maßgebliche Mindestmenge erreicht hat. Nur dann kann die von § 137 Abs. 3 S. 2 SGB V geforderte Prognose positiv ausfallen.