BSG - Urteil vom 30.10.2019
B 6 KA 9/18 R
Normen:
SGB V § 15 Abs. 1; SGB V § 28 Abs. 1 S. 2-3; SGB V a.F. § 106a Abs. 2 S. 2 Hs. 2 und S. 3-4 und S. 9; SGB V a.F. § 106a Abs. 6; Ärzte-ZV § 32 Abs. 1 S. 1; BMV-Ä § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
BSGE 129, 220
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 17.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 123/16
SG München, vom 11.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KA 1611/14

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenKeine Berücksichtigung von Zeiten der internen Urlaubs- oder Krankheitsvertretung im Umfang von mehr als 3 Monaten innerhalb von 12 Monaten im Rahmen der Plausibilitätsprüfung zugunsten eines Medizinischen Versorgungszentrums

BSG, Urteil vom 30.10.2019 - Aktenzeichen B 6 KA 9/18 R

DRsp Nr. 2020/3471

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Keine Berücksichtigung von Zeiten der internen Urlaubs- oder Krankheitsvertretung im Umfang von mehr als 3 Monaten innerhalb von 12 Monaten im Rahmen der Plausibilitätsprüfung zugunsten eines Medizinischen Versorgungszentrums

1. Bei der Prüfung der Plausibilität der Abrechnung eines Medizinischen Versorgungszentrums sind Zeiten der nicht von der Kassenärztlichen Vereinigung genehmigten internen Vertretung der angestellten Ärzte wegen Krankheit oder Urlaub nur bis zur Dauer von drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten zu berücksichtigen. 2. Gesetzliche Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen können sich nicht auf das Rückwirkungsverbot berufen, soweit es um die Ausgestaltung der ihnen gesetzlich zugewiesenen und geregelten Aufgaben im Bereich der Gewährung von Krankenversicherungsleistungen einschließlich der Leistungserbringung geht.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. Januar 2018 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SGB V § 15 Abs. 1; SGB V § 28 Abs. 1 S. 2-3; SGB V a.F. § 106a Abs. 2 S. 2 Hs. 2 und S. 3-4 und S. 9; SGB V a.F. § 106a Abs. 6; Ärzte-ZV § 32 Abs. 1 S. 1; BMV-Ä § 15 Abs. 1;