BSG - Urteil vom 26.06.2019
B 6 KA 8/18 R
Normen:
SGB V a.F. § 106a Abs. 2 S. 2 bis S. 4; SGB V § 87 Abs. 1; EBM-Ä (2008) Nr. 09315;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 22.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 138/15
SG München, vom 11.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 KA 1353/12

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenRechtmäßigkeit einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung von Leistungen nach GOP 88740 EBM-Ä - Nachweis des Erregers der SchweineinfluenzaZulässigkeit nachträglicher Korrekturen der Honorarverteilung beim zweifachen Ansatz am selben Behandlungstag

BSG, Urteil vom 26.06.2019 - Aktenzeichen B 6 KA 8/18 R

DRsp Nr. 2019/13362

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Rechtmäßigkeit einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung von Leistungen nach GOP 88740 EBM-Ä - Nachweis des Erregers der Schweineinfluenza Zulässigkeit nachträglicher Korrekturen der Honorarverteilung beim zweifachen Ansatz am selben Behandlungstag

Die rückwirkende Beschränkung der Abrechenbarkeit einer Leistung im Bewertungsmaßstab (juris: EBM-Ä 2008) auf "einmal am Behandlungstag" entfaltet echte Rückwirkung.

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. November 2017 und des Sozialgerichts München vom 11. Mai 2015 sowie die Bescheide der Beklagten vom 19. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2012 aufgehoben, soweit die Beklagte die Vergütung der Leistungen für den zweifachen Ansatz am Behandlungstag nach der GOP 88740 EBM-Ä für die im Quartal 4/2009 erbrachten Leistungen abgelehnt hat. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin insoweit für das Quartal 4/2009 einen weiteren Betrag von brutto 59 159,10 Euro zu vergüten.

Von den Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens haben die Beklagte 9/10 und die Klägerin 1/10 der Kosten zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Normenkette:

SGB V a.F. § 106a Abs. 2 S. 2 bis S. 4; SGB V § 87 Abs. 1; EBM-Ä (2008) Nr. 09315;

Gründe:

I