SGB V § 87 Abs. 1; SGB V § 87 Abs. 2 S. 1 Hs. 2; SGB V § 106a Abs. 2; EBM-Ä (2008) Anh. 3; EBM-Ä (2008) Nr. 35140; EBM-Ä (2008) Nr. 35150; EBM-Ä (2008) Nr. 35220; EBM-Ä (2008) Nr. 35221;
Fundstellen:
BSGE 127, 43
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 25.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 690/14
SG Gotha, vom 12.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 5414/10
Vergütung vertragsärztlicher LeistungenRechtmäßigkeit von Honorarkürzungen in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung auf der Grundlage von Tagesprofilen für psychotherapeutische Gesprächsleistungen
BSG, Urteil vom 24.10.2018 - Aktenzeichen B 6 KA 42/17 R
DRsp Nr. 2019/2945
Vergütung vertragsärztlicher LeistungenRechtmäßigkeit von Honorarkürzungen in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung auf der Grundlage von Tagesprofilen für psychotherapeutische Gesprächsleistungen
1. Nur soweit sich die Plausibilitätsprüfung auf das gesamte Abrechnungsquartal und nicht auf einzelne Tage bezieht, dürfen die Prüfzeiten für psychotherapeutische Einzelbehandlungen mit 70 Minuten höher bemessen werden als die der Bewertung dieser Leistungen zugrunde liegenden Kalkulationszeiten von 60 Minuten.2. Aus einer Überschreitung der von den Bundesmantelvertragspartnern festgelegten Zeitgrenzen für Tages- oder Quartalszeitprofile kann auf einen Verstoß gegen das Gebot der persönlichen Leistungserbringung geschlossen werden, wenn keine Gründe erkennbar sind, die die Überschreitung erklären.
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