BSG - Urteil vom 11.12.2019
B 6 KA 10/18 R
Normen:
SGB V § 69 Abs. 1 S. 1 und S. 3-4; SGB V § 75 Abs. 1 S. 1; SGB V § 95 Abs. 6 S. 1; SGB I § 51; BGB §§ 387 ff.; BGB § 388 S. 1-2; BGB § 406;
Fundstellen:
NZI 2020, 576
ZInsO 2020, 1870
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 24.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 38/17
SG Mainz, vom 29.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 241/13

Vergütung vertragszahnärztlicher LeistungenKein Anspruch eines Zahnarztes auf weitere Zahlungen aufgrund Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und Freigabe der Zahnarztpraxis erwirtschafteter und später abgetretener HonorareZulässigkeit der Aufrechnung durch eine Kassenzahnärztliche Vereinigung auch bei Entstehen der Forderung nach Kenntnis einer Abtretung der Honoraransprüche durch den Vertragszahnarzt

BSG, Urteil vom 11.12.2019 - Aktenzeichen B 6 KA 10/18 R

DRsp Nr. 2020/6480

Vergütung vertragszahnärztlicher Leistungen Kein Anspruch eines Zahnarztes auf weitere Zahlungen aufgrund Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und Freigabe der Zahnarztpraxis erwirtschafteter und später abgetretener Honorare Zulässigkeit der Aufrechnung durch eine Kassenzahnärztliche Vereinigung auch bei Entstehen der Forderung nach Kenntnis einer Abtretung der Honoraransprüche durch den Vertragszahnarzt

1. Eine Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung kann gegenüber einer vom Vertrags(zahn)arzt an einen Dritten abgetretenen Honorarforderung mit eigenen Ansprüchen gegen den Vertrags(zahn)arzt trotz Kenntnis von der Abtretung aufrechnen, soweit die Gegenforderungen ihre Grundlage in der vertrags(zahn)ärztlichen Tätigkeit haben. 2. Das Rechtsmittel eines Beigeladenen erledigt sich durch dessen Tod während des Rechtsmittelverfahrens.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1.

Normenkette:

SGB V § 69 Abs. 1 S. 1 und S. 3-4; SGB V § 75 Abs. 1 S. 1; SGB V § 95 Abs. 6 S. 1; SGB I § 51; BGB §§ 387 ff.; BGB § 388 S. 1-2; BGB § 406;

Gründe:

I