FG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.11.2009
11 K 553/04
Normen:
MinöStG 2001 § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; MinöStG 2001 § 25 Abs. 1 Nr. 5; MinöStG 2001 § 25 Abs. 3a Nr. 1.1; MinöStG 2001 § 25 Abs. 3b; MinöStG 2001 § 32 Abs. 1;

Vergütung von Mineralölsteuer; Nachweis des Jahresnutzungsgrades

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2009 - Aktenzeichen 11 K 553/04

DRsp Nr. 2010/3134

Vergütung von Mineralölsteuer; Nachweis des Jahresnutzungsgrades

1. Allein durch die Angabe der technischen Daten des Herstellers einer Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage kann der Nachweis des Nutzungsgrades der erzeugten Energie nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nfr. 1 MinöStG nicht erbracht werden. Die Herstellerangaben enthalten lediglich Durchschnittswerte, die Anlagen dieses Typs bei optimalem Betrieb zu erreichen im Stande sind. Wie bei allen technischen Anlagen unterliegen die tatsächlichen Werte aber Schwankungen und sind insbesondere von weiteren Faktoren abhängig wie Wartung, Raumtemperatur, Qualität des eingesetzten Mineralöls, Dauerbetrieb oder häufiges Anfahren der Anlage mit entsprechend höherem Mineralölverbrauch etc. 2. Maßgeblich für die Berechnung des Nutzungsgrades ist nicht die nutzbare Wärme, sondern die tatsächlich genutzte Wärme.

1. Unter Änderung des Bescheids vom 7. April 2004 in der Fassung der Ein spruchsentscheidung vom 6. Oktober 2004 wird die Vergütung der Mineralölsteuer 2003 auf 63.881,39 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 11/12, das HZA zu 1/12.