LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 25.11.2021
L 3 R 67/21
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 101 Abs. 1; SGB VI § 102 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 26.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 284/18

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Geltendmachung einer EinigungsgebührErforderlichkeit einer qualifizierten anwaltlichen Mitwirkung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.11.2021 - Aktenzeichen L 3 R 67/21

DRsp Nr. 2022/10235

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Geltendmachung einer Einigungsgebühr Erforderlichkeit einer qualifizierten anwaltlichen Mitwirkung

Eine Einigungsgebühr kann nicht geltend gemacht werden, wenn im Widerspruch gegen einen die beantragte Rente wegen Erwerbsminderung ablehnenden Bescheid kein konkreter Antrag gestellt wird und auch im Übrigen den Ausführungen kein konkretisiertes Anliegen entnommen werden kann.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 26. März 2021 geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 101 Abs. 1; SGB VI § 102 Abs. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der zu erstattenden Kosten anwaltlicher Vertretung im Widerspruchsverfahren streitig. Insbesondere ist umstritten, ob die Erledigungsgebühr nach Nr. 1005, 1002 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) angefallen ist.