LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 06.12.2021
L 2 AS 225/18 B
Normen:
RVG § 3 Abs. 1 S. 1; RVG § 8 Abs. 1 S. 1-2; RVG § 14 Abs. 1 S. 1-4; RVG § 48 Abs. 1; RVG (i.d.F.v. 05.05.2004) § 58 Abs. 2 S. 1-2; RVG § 60 Abs. 1 S. 1; ZPO § 124 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2023, 590
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 27.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SF 325/15

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenBeschränkung auf Tätigkeiten im BeiordnungszeitraumAnforderungen an die Anrechnung von Zahlungen Dritter

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.12.2021 - Aktenzeichen L 2 AS 225/18 B

DRsp Nr. 2022/9613

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Beschränkung auf Tätigkeiten im Beiordnungszeitraum Anforderungen an die Anrechnung von Zahlungen Dritter

1. Vergütungsfähig sind nur Tätigkeiten eines Rechtsanwalts ab dem Zeitpunkt der Beiordnung, welcher - sofern 48 Abs 4 RVG nicht gilt - bei nicht ausdrücklicher Bezeichnung gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln ist. 2. Auf die Vergütung aus der Prozesskostenhilfe sind gemäß § 58 Abs 2 S 1 RVG nicht Ansprüche, sondern nur die tatsächlich erhaltenen Vorschüsse und Zahlungen anderer Personen anzurechnen. 3. Sofern nicht besondere Anrechnungsregelungen - wie § 58 Abs 2 S 2 RVG - bestehen, sind die Zahlungen Dritter nur insoweit anzurechnen, als sie auch für jene Gebührentatbestände gezahlt werden, welche für die Prozesskostenhilfevergütung maßgebend sind.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG § 3 Abs. 1 S. 1; RVG § 8 Abs. 1 S. 1-2; RVG § 14 Abs. 1 S. 1-4; RVG § 48 Abs. 1; RVG (i.d.F.v. 05.05.2004) § 58 Abs. 2 S. 1-2; RVG § 60 Abs. 1 S. 1; ZPO § 124 Abs. 1;

Gründe

Das Beschwerdeverfahren betrifft Vergütungsansprüche eines beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Landeskasse.