Zu 1.: Der insoweit begründete Anscheinsbeweis wird nicht durch die unbewiesene Behauptung widerlegt, der zeitliche Aufwand der Gesellschafter sei über Jahre hinweg gleich hoch gewesen. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde nämlich nur die konkret erbrachte Einzelleistung entsprechend ihrem Wert entgelten.
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