OLG Koblenz - Urteil vom 01.12.2005
6 U 951/04
Normen:
BGB § 615 § 627 § 628 ; StBerGebV § 16 ;
Fundstellen:
OLG Report-Koblenz 2006, 318
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 17.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 585/02

Vergütungsanspruch im Rahmen eines Dienstvertrages, wenn der Dienstberechtigte in Annahmeverzug gerät

OLG Koblenz, Urteil vom 01.12.2005 - Aktenzeichen 6 U 951/04

DRsp Nr. 2006/865

Vergütungsanspruch im Rahmen eines Dienstvertrages, wenn der Dienstberechtigte in Annahmeverzug gerät

»Kommt im Rahmen eines Dienstvertrages der Dienstberechtigte in Annahmeverzug, so besteht nach § 615 BGB ein Vergütungsanspruch für die Zeit bis zur tatsächlichen Beendigung des Dienstverhältnisses. Der Vergütungsanspruch beschränkt sich, falls keine Kündigung ausgesprochen wird, nicht auf den Zeitraum bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist.«

Normenkette:

BGB § 615 § 627 § 628 ; StBerGebV § 16 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger verlangen von den Beklagten aufgrund der mit diesen geschlossenen Steuerberaterverträge Zahlung der vereinbarten Vergütung für infolge Annahmeverzuges nicht geleistete Dienste, hilfsweise Schadensersatz nach fristloser Kündigung.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie 5.929,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2002 zu zahlen;

die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an sie 7.547,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2002 zu zahlen.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.