I.
Die Kläger verlangen von den Beklagten aufgrund der mit diesen geschlossenen Steuerberaterverträge Zahlung der vereinbarten Vergütung für infolge Annahmeverzuges nicht geleistete Dienste, hilfsweise Schadensersatz nach fristloser Kündigung.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie 5.929,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2002 zu zahlen;
die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an sie 7.547,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2002 zu zahlen.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.
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