Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen gewerbsmäßigen Schmuggels in sechs Fällen, versuchter gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhinterziehung sowie in zwei Fällen wegen Verabredung zur Begehung eines Verbrechens der gewerbs- und bandenmäßigen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und den Angeklagten M. wegen gewerbsmäßigen Schmuggels in drei Fällen, Beihilfe zur Steuerhinterziehung sowie wegen Verabredung zur Begehung eines Verbrechens der gewerbs- und bandenmäßigen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; im übrigen hat es die Angeklagten freigesprochen. Diese wenden sich jeweils mit der Sachrüge gegen ihre Verurteilung. Der Angeklagte M. erhebt darüber hinaus Verfahrensrügen.
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