BGH - Beschluß vom 19.06.2003
5 StR 160/03
Normen:
AO § 370a (a.F.) ; AO § 373 ; StGB § 22 ;
Fundstellen:
BFH/NV-Beilage 2004, 157
NJW 2003, 3068
NStZ 2004, 580
wistra 2003, 389
Vorinstanzen:
LG Hamburg,

Verhältnis § 373 - § 370 AO; Versuchsbeginn bei Einfuhrdelikten

BGH, Beschluß vom 19.06.2003 - Aktenzeichen 5 StR 160/03

DRsp Nr. 2003/9868

Verhältnis § 373 - § 370 AO; Versuchsbeginn bei Einfuhrdelikten

»1. Der gewerbs- und bandenmäßige Schmuggel nach § 373 AO stellt gegenüber § 370a AO aF die speziellere Norm dar.2. Soll bei Einfuhrdelikten die beabsichtigte Steuerverkürzung durch Abgabe inhaltlich falscher Anmeldungen bei der zollamtlichen Abfertigung bewirkt werden, so beginnt der Versuch erst mit der Vorlage der wahrheitswidrigen - weil unvollständigen - Zollanmeldung.«

Normenkette:

AO § 370a (a.F.) ; AO § 373 ; StGB § 22 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen gewerbsmäßigen Schmuggels in sechs Fällen, versuchter gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhinterziehung sowie in zwei Fällen wegen Verabredung zur Begehung eines Verbrechens der gewerbs- und bandenmäßigen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und den Angeklagten M. wegen gewerbsmäßigen Schmuggels in drei Fällen, Beihilfe zur Steuerhinterziehung sowie wegen Verabredung zur Begehung eines Verbrechens der gewerbs- und bandenmäßigen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; im übrigen hat es die Angeklagten freigesprochen. Diese wenden sich jeweils mit der Sachrüge gegen ihre Verurteilung. Der Angeklagte M. erhebt darüber hinaus Verfahrensrügen.