Mit Beschluss vom 4. Juli 2005 VI B 72/04 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24. März 2004
Gegen diese Entscheidung wenden sich die Kläger mit einer Anhörungsrüge nach § 133a der (). Sie tragen vor, der Senat habe faktisch die Vorlage zum Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes abgelehnt, ohne ihnen (den Klägern) im Hinblick hierauf die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.
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