BFH - Beschluss vom 30.11.2005
VI S 16/05
Normen:
FGO § 133a ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 595

Verhältnis Divergenz/Anspruch auf rechtliches Gehör

BFH, Beschluss vom 30.11.2005 - Aktenzeichen VI S 16/05

DRsp Nr. 2006/1329

Verhältnis Divergenz/Anspruch auf rechtliches Gehör

1. Kommt der BFH in seinem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde zu dem Ergebnis, die vom Kl. behauptete Divergenz zwischen dem angefochtenen Urteil und der genannten Entscheidung des anderen Gerichts liege nicht vor, so muss er den Kl. vor Ergehen des Beschlusses - insbesondere aus Gründen der Gewährung des rechtlichen Gehörs - darauf nicht gesondert hinweisen.2. Mit dem Vorbringen, der BFH habe in der Sache fehlerhaft entschieden, kann ein Ast. im Rahmen des § 133a FGO nicht gehört werden.

Normenkette:

FGO § 133a ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Mit Beschluss vom 4. Juli 2005 VI B 72/04 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24. März 2004 16 K 1685/03 E als unbegründet zurückgewiesen. Dabei hat er u.a. ausgeführt, dass entgegen der Auffassung der Kläger das finanzgerichtliche Urteil nicht von dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 5. Oktober 1993 3 AZR 698/92 (Der Betrieb 1994, 687) abweiche.

Gegen diese Entscheidung wenden sich die Kläger mit einer Anhörungsrüge nach § 133a der (). Sie tragen vor, der Senat habe faktisch die Vorlage zum Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes abgelehnt, ohne ihnen (den Klägern) im Hinblick hierauf die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.