FG München - Urteil vom 13.12.2000
1 K 5536/99
Normen:
EStG § 32a Abs. 1 S 2; EStG § 32b Abs. 2 i.d.F. 11.10.1995;
Fundstellen:
EFG 2001, 438

Verhältnis Grundfreibetrag § 32a EStG und Progressionsvorbehalt § 32b EStG ab 1996

FG München, Urteil vom 13.12.2000 - Aktenzeichen 1 K 5536/99

DRsp Nr. 2001/10704

Verhältnis Grundfreibetrag § 32a EStG und Progressionsvorbehalt § 32b EStG ab 1996

Der nach § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG unter Beachtung von § 32b Abs. 2 EStG ermittelte besondere Steuersatz ist auch auf zu versteuernde Einkommen anzuwenden, die innerhalb der Zone des Grundfreibetrags liegen. Daran hat sich durch die im Jahre 1996 eingetretenen Gesetzesänderungen nichts geändert.

Normenkette:

EStG § 32a Abs. 1 S 2; EStG § 32b Abs. 2 i.d.F. 11.10.1995;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin (Klin) ist von Beruf Sekretärin. Sie war verwitwet und ist nach Wiederverheiratung geschieden. Im Streitjahr 1998 bezog sie eine Witwenrente in Höhe von brutto 17.540 DM. Zeitweise bezog sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Bruttoarbeitslohn: 18.997 DM aus drei Arbeitsverhältnissen), teilweise war die Klin arbeitslos. Für die Zeit vom 11.7. - 20.9.1998 bezog sie Arbeitslosengeld (2.864,16 DM). Außerdem bezog sie von der Krankenkasse für die Zeit vom 8.10. - 31.12.1998 Krankengeld in Höhe von 4.361,28 DM.

Des weiteren hatte die Klin ein Zimmer (20 qm) ihrer 68 qm großen 4-Zimmer-Wohnung untervermietet und erzielte daraus nach den Angaben in ihrer Einkommensteuererklärung (erklärt als sonstige Einkünfte) Einkünfte in Höhe von 1.450 DM (1.650 DM Einnahmen abzgl. 200 DM Werbungskosten). Die Einnahmen seien ohne Nebenkosten angesetzt. Diese seien durchlaufende Posten.