LAG Köln - Urteil vom 10.08.2023
8 Sa 211/23
Normen:
KSchG § 2; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 75;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4777/22

Verhältnismäßigkeit eines Änderungsangebots (hier verneint); Zahlungsansprüche aus einer Gesamtzusage; Zahlungsansprüche hinsichtlich einer von Arbeitgeber vorgenommenen, sogenannten Hauserhöhung

LAG Köln, Urteil vom 10.08.2023 - Aktenzeichen 8 Sa 211/23

DRsp Nr. 2024/1555

Verhältnismäßigkeit eines Änderungsangebots (hier verneint); Zahlungsansprüche aus einer Gesamtzusage; Zahlungsansprüche hinsichtlich einer von Arbeitgeber vorgenommenen, sogenannten "Hauserhöhung"

Einzelfallentscheidung zur Verhältnismäßigkeit eines Änderungsangebots (hier verneint) und Zahlungsansprüchen aus einer Gesamtzusage

1. Die Änderungskündigung eines Arbeitgebers ist unwirksam, wenn sich die Änderungen nicht auf das Maß beschränken, das vom Arbeitnehmer billigerweise hinzunehmen ist. 2. Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Willenserklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen, wobei es keiner ausdrücklichen Annahme des in der Erklärung enthaltenen Antrags bedarf und das in der Zusage liegende Angebot gemäß § 151 S. 1 BGB angenommen und ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrags wird.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.02.2023 - 4 Ca 4777/22 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung der Beklagten vom 15.08.2022, dem Kläger am 18.08.2022 zugegangen, rechtsunwirksam ist.

2. 3. II. III. IV. V. VI.