LAG Köln - Urteil vom 10.08.2023
8 Sa 216/23
Normen:
KSchG § 2; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 75;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 29.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4429/22

Verhältnismäßigkeit eines Änderungsangebots (hier verneint); Zahlungsansprüche aus einer Gesamtzusage; Zahlungsansprüche hinsichtlich einer von Arbeitgeber vorgenommenen, sogenannten Hauserhöhung

LAG Köln, Urteil vom 10.08.2023 - Aktenzeichen 8 Sa 216/23

DRsp Nr. 2024/1556

Verhältnismäßigkeit eines Änderungsangebots (hier verneint); Zahlungsansprüche aus einer Gesamtzusage; Zahlungsansprüche hinsichtlich einer von Arbeitgeber vorgenommenen, sogenannten "Hauserhöhung"

Einzelfallentscheidung zur Verhältnismäßigkeit eines Änderungsangebots (hier verneint) und Zahlungsansprüchen aus einer Gesamtzusage

1. Das Änderungskündigung eines Arbeitgebers ist unwirksam, wenn sich die Änderungen nicht auf das Maß beschränken, das vom Arbeitnehmer billigerweise hinzunehmen ist. 2. Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Willenserklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen, wobei es keiner ausdrücklichen Annahme des in der Erklärung enthaltenen Antrags bedarf und das in der Zusage liegende Angebot gemäß § 151 S. 1 BGB angenommen und ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrags wird.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 29.11.2022 - 5 Ca 4429/22 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung der Beklagten vom 20.09.2022 rechtsunwirksam ist.

2. 3. II. III. IV. V. VI.