Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. Dezember 2016 verkündete Teilurteil der Einzelrichterin der 14e. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird unter Abweisung der Klage in der Auskunftsstufe im Übrigen mit den Maßgaben zurückgewiesen,
-dass im Rahmen des zu erstellenden notariellen Nachlassverzeichnisses Auskunft auch zu erteilen ist hinsichtlich unentgeltlicher Zuwendungen, die die Erblasserin zu Lebzeiten im Zeitraum vom 20. Dezember 2001 bis zum 19. Dezember 2011, an ihren Ehemann auch für die Zeit davor, getätigt hat und
-dass den Beklagten hinsichtlich der Verpflichtung zur Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass der am 19. Dezember 2011 in Düsseldorf verstorbenen A... vorbehalten bleibt.
Die Beklagten tragen die Kosten ihrer Berufung je zur Hälfte.
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