BGH - Urteil vom 11.05.1995
IX ZR 140/94
Normen:
StBerG § 68 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1373
BGHR StBerG § 68 Sekundärhaftung 2
BGHR StBerG § 68 Verjährungsbeginn 12
BGHZ 129, 386
DB 1995, 2111
DRsp I(112)201c
DStR 1995, 1605
MDR 1995, 1070
NJW 1995, 2108
NJW-RR 1995, 1147
VersR 1995, 1061
WM 1995, 1450
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Wuppertal,

Verjährung des Ersatzanspruchs gegen einen Steuerberater; Geltung der Sekundärhaftung

BGH, Urteil vom 11.05.1995 - Aktenzeichen IX ZR 140/94

DRsp Nr. 1995/5261

Verjährung des Ersatzanspruchs gegen einen Steuerberater; Geltung der Sekundärhaftung

»Die Verjährung eines vertraglichen Ersatzanspruchs gegen einen Steuerberater, der steuerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet hat, beginnt regelmäßig mit Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids; dessen Bestandskraft oder Unanfechtbarkeit ist für den Verjährungsbeginn nicht erforderlich (Ergänzung zu BGHZ 119, 69). Die Sekundärhaftung eines Steuerberaters entfällt nicht allein wegen der Beauftragung eines weiteren steuerlichen Beraters.«

Normenkette:

StBerG § 68 ;

Tatbestand:

Die Kläger verlangen vom beklagten Steuerberater Ersatz eines Schadens, der ihren Eltern aus dem Scheitern einer Umsatzsteueroption anläßlich des Erwerbs eines Hauses im Bauherrenmodell entstanden sein soll.

Im Dezember 1981 beteiligten sich die Eltern der Kläger an einer Bauherrengemeinschaft. Dabei schlossen sie mit dem Beklagten, der "steuerlicher Berater" des Vorhabens war, einen "Steuerberatungsvertrag"; darin wurde der Beklagte beauftragt, die Bauherren "bei der Durchsetzung (der) mit der Baumaßnahme zusammenhängenden steuerlichen Ziele zu vertreten und zu unterstützen".