Die klagenden Patentanwälte verlangen vom beklagten Steuerberater Ersatz überhöhter Umsatzsteuerzahlung.
Die Kläger wollten ab 1983 die Umsatzsteuer nicht mehr nach vereinbarten, sondern nach vereinnahmten Entgelten berechnen (vgl. §§ 16, 20 UStG). Im Rahmen einer Außenprüfung 1986 wurde diese Steuerberechnung auf das Jahr 1984 verschoben. Infolgedessen ergingen am 25. März 1987 geänderte Umsatzsteuerbescheide. Darin wurden Entgelte, die bereits 1983 versteuert worden waren, nochmals erfaßt.
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