BGH - Urteil vom 12.02.1998
IX ZR 190/97
Normen:
StBerG § 68 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1028
BGHR StBerG § 68 Verjährungsbeginn 16
BRAK-Mitt 1998, 124
DB 1998, 1561
DRsp I(112)226b
NJW-RR 1998, 742
VersR 1998, 1162
WM 1998, 786
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater

BGH, Urteil vom 12.02.1998 - Aktenzeichen IX ZR 190/97

DRsp Nr. 1998/3512

Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater

»Begründet ein steuerlicher Berater weder einen Einspruch gegen einen belastenden Steuerbescheid, der nicht auf einer Pflichtverletzung des Beraters beruht, noch eine nachfolgende Anfechtungsklage, so beginnt die Verjährung eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs des Mandanten wegen des Steuernachteils mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung.«

Normenkette:

StBerG § 68 ;

Tatbestand:

Die klagenden Patentanwälte verlangen vom beklagten Steuerberater Ersatz überhöhter Umsatzsteuerzahlung.

Die Kläger wollten ab 1983 die Umsatzsteuer nicht mehr nach vereinbarten, sondern nach vereinnahmten Entgelten berechnen (vgl. §§ 16, 20 UStG). Im Rahmen einer Außenprüfung 1986 wurde diese Steuerberechnung auf das Jahr 1984 verschoben. Infolgedessen ergingen am 25. März 1987 geänderte Umsatzsteuerbescheide. Darin wurden Entgelte, die bereits 1983 versteuert worden waren, nochmals erfaßt.