BGH - Urteil vom 14.11.2013
IX ZR 215/12
Normen:
StBerG § 68; BGB § 242; BGB § 278;
Fundstellen:
AO-StB 2014, 108
AnwBl 2014, 361
BFH/NV 2014, 815
DB 2014, 479
DB 2014, 6
DStR 2014, 1023
DStRE 2014, 1084
MDR 2014, 467
NJW-RR 2014, 1020
VersR 2014, 756
WM 2014, 854
wistra 2014, 239
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 14.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 110 O 28/11
OLG Hamm, vom 06.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 2/12

Verjährung eines Haftungsanspruchs gegen einen Steuerberater bei versäumter Einspruchseinlegung

BGH, Urteil vom 14.11.2013 - Aktenzeichen IX ZR 215/12

DRsp Nr. 2014/3172

Verjährung eines Haftungsanspruchs gegen einen Steuerberater bei versäumter Einspruchseinlegung

Hat ein Steuerberater durch Übersendung einer Abschrift eines auftragswidrig nicht eingelegten Einspruchs den Anschein erweckt, der Steuerbescheid, der angefochten werden sollte, sei nicht in Bestandskraft erwachsen, kann er sich bis zur Aufdeckung seines Fehlers und des eingetretenen Schadens auch dann nicht auf die eingetretene Verjährung des gegen ihn gerichteten Haftungsanspruchs berufen, wenn ihm ein vorsätzliches Handeln nicht nachgewiesen werden kann.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Juli 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

StBerG § 68; BGB § 242; BGB § 278;

Tatbestand