BGH - Urteil vom 26.09.1991
VII ZR 376/89
Normen:
BGB § 195, § 638 ; StBerG § 68 ;
Fundstellen:
BB 1992, 10
BGHR BGB § 249 Vertrauensschaden 3
BGHR BGB § 276 Prospekthaftung 3
BGHR BGB § 276 Prospekthaftung 4
BGHR BGB § 638 Bauherrenmodell 2
BGHR StBerG § 68 Prospekthaftung 1
BGHZ 115, 213
BGHZ 1992, 213
BauR 1992, 88
DB 1992, 135
DRsp I(112)171c-d
EWiR § 276 BGB 9/91, 1171
JZ 1992, 470
JuS 1992, 342
MDR 1992, 157
NJW 1992, 228
VersR 1992, 101
WM 1991, 2092
ZIP 1992, 552
ZfBR 1992, 22

Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen im Bauherrenmodell; Haftung eines Steuerberaters

BGH, Urteil vom 26.09.1991 - Aktenzeichen VII ZR 376/89

DRsp Nr. 1992/545

Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen im Bauherrenmodell; Haftung eines Steuerberaters

»c. Enthält ein Anlagemodell wegen seiner konzeptionellen Gestaltung und im Hinblick auf die Möglichkeit eines späteren Erwerbs einer Eigentumswohnung wesentliche Elemente des konventionellen Bauherrenmodells, verjähren Prospekthaftungsansprüche frühestens nach fünf Jahren. d. Wird ein Steuerberater als Initiator oder als ein diesem gleichstehender Prospektverantwortlicher aufgrund typisierten Vertrauens in Anspruch genommen, ist § 68 StBerG nicht anwendbar.«

Normenkette:

BGB § 195, § 638 ; StBerG § 68 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Gesellschafter der Ende 1983 gegründeten Baugemeinschaft "P." Gesellschaft bürgerlichen Rechts (künftig: Baugemeinschaft). Zweck der Gesellschaft war es, ein am Bodensee gelegenes Grundstück zu erwerben, das darauf befindliche Gebäude zu einem Appartement-Hotel um- und auszubauen und anschließend als Hotel zu nutzen.

Im Mai 1984 erschien ein Prospekt über das Projekt, mit dem Kapitalanleger als Gesellschafter geworben wurden. Der Prospekt weist die Firma N. als Initiator aus. An dieser Gesellschaft ist die Vermögensverwaltungs GmbH mit 31,26 % beteiligt. Deren Mehrheitsgesellschafter ist der Beklagte zu 2 (künftig: Beklagter).