FG Hamburg - Beschluss vom 18.12.2010
3 KO 193/10
Normen:
BGB § 212; GKG § 5; GKG § 66; JBeitrO § 1; JBeitrO § 5; JBeitrO § 8;

Verjährungsunterbrechung und -einrede in der Gerichtskosten-Erinnerung

FG Hamburg, Beschluss vom 18.12.2010 - Aktenzeichen 3 KO 193/10

DRsp Nr. 2011/5756

Verjährungsunterbrechung und -einrede in der Gerichtskosten-Erinnerung

1. Bei der Verjährungsunterbrechung durch Beantragung oder Vornahme gerichtlicher oder behördlicher Vollstreckungshandlungen kommt es, abgesehen von der Antragsrücknahme oder -ablehnung oder von der Aufhebung der Vollstreckungshandlung, nicht darauf an, in welcher Zeit die Anträge bearbeitet werden, ob oder wann sie zu Vollstreckungsmaßnahmen führen und auch dem Schuldner zugehen oder ob Vollstreckungshandlungen erfolglos bleiben. 2. Für die gegen Gerichtskosten erhobene Verjährungseinrede ist die Kostenerinnerung statthaft, über die der originäre Einzelrichter des Kostensenats entscheidet.

Normenkette:

BGB § 212; GKG § 5; GKG § 66; JBeitrO § 1; JBeitrO § 5; JBeitrO § 8;

Tatbestand:

A.

Streitig ist die Verjährung der Gerichtskostenrechnung für die vom Kläger zurückgenommenen Klage V 224/00 in eigener Sache gegen das damalige Finanzamt Hamburg-1.

I.

Nach abweisendem Gerichtsbescheid vom 21. Juni 2001, Antrag auf mündliche Verhandlung vom 25. Juli 2001 und Klagerücknahme vom 08. August 2001 ist das Klageverfahren mit Beschluss vom 09. August 2001 eingestellt worden. Die als Gerichtskosten anzusetzenden Beträge hat das Finanzgericht der Justizkasse gemäß Ausdruck vom 13. August 2001 übermittelt (Finanzgerichts-Akte --FG-A-- Bl. 44 ff., 51 f., 58 f., 60, Vorbl.).