BFH - Beschluß vom 01.12.1999
IV B 27/99
Normen:
BGB § 2371 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 702

Verkauf eines Mitunternehmeranteils (Miterbenanteils)

BFH, Beschluß vom 01.12.1999 - Aktenzeichen IV B 27/99

DRsp Nr. 2000/2601

Verkauf eines Mitunternehmeranteils (Miterbenanteils)

1. Wird ein Stpfl. Erbe und damit Mitunternehmer eines gewerblichen Unternehmens und verkauft er sodann seinen Erbteil an einen Miterben, ist dieser Vorgang einkommensteuerrechtlich nach den für die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils i.S.v. § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG geltenden Grundsätzen zu beurteilen. 2. Auch beim Erbteilverkauf ist davon auszugehen, dass die bis zum Verkauf angefallenen Unternehmensgewinne vom Verkäufer erzielt worden sind. Die bis zur Veräußerung erzielten Gewinne sind daher nicht dem Käufer sondern dem Verkäufer zuzurechnen.

Normenkette:

BGB § 2371 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Die Divergenz zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. November 1995 II R 89/93 (BFHE 179, 436, BStBl II 1996, 242) und vom 12. Januar 1978 IV R 5/75 (BFHE 124, 436, BStBl II 1978, 333) ist weder in zulässiger Weise gerügt noch liegt sie vor.