Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
1. Die Divergenz zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. November 1995 II R 89/93 (BFHE 179, 436, BStBl II 1996, 242) und vom 12. Januar 1978 IV R 5/75 (BFHE 124, 436, BStBl II 1978, 333) ist weder in zulässiger Weise gerügt noch liegt sie vor.
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