Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 27.06.2017 – 6 K 127/16 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
I.
Die Beteiligten streiten anlässlich eines Verkaufs von Gesellschaftsanteilen über die Anwendung des § 42 der Abgabenordnung in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung (AO a.F.).
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, ist Organträgerin der A–GmbH. Die A–GmbH ist ihrerseits Anteilseignerin der B–GmbH und zugleich ihre Organträgerin.
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