BFH - Urteil vom 09.06.2021
I R 52/17
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 210
DStRE 2022, 151
GmbHR 2022, 374
NZG 2022, 325
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 27.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 127/16

Verkauf von GesellschaftsanteilenVoraussetzungen eines GestaltungsmissbrauchsReduzierung eines steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns

BFH, Urteil vom 09.06.2021 - Aktenzeichen I R 52/17

DRsp Nr. 2022/850

Verkauf von Gesellschaftsanteilen Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs Reduzierung eines steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns

NV: Werden im konkreten Streitfall weder der Tatbestand noch die Rechtsfolgen einer speziellen Missbrauchsverhinderungsvorschrift (hier: § 8b Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 KStG a.F. i.V.m. § 21 UmwStG 2006) erweitert, ist die Anwendung von § 42 AO a.F. nicht "gesperrt".

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 27.06.2017 – 6 K 127/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten anlässlich eines Verkaufs von Gesellschaftsanteilen über die Anwendung des § 42 der Abgabenordnung in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung (AO a.F.).

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, ist Organträgerin der A–GmbH. Die A–GmbH ist ihrerseits Anteilseignerin der B–GmbH und zugleich ihre Organträgerin.