Die Aufwendungen stehen nicht - wie für den Werbungskostenabzug erforderlich - in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Nutzung, sondern mit der - vorbehaltlich des § 23 EStG - steuerlich unbeachtlichen Veräußerung eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens (vgl. u.a. BFH vom 19.12.1995, BStBl II 1996, 198). Die ursprüngliche Zweckbestimmung der Aufwendungen entscheidet über den für das Steuerrecht maßgeblichen Veranlassungszusammenhang (hier: mit der geplanten Veräußerung).
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