Mit Urteil vom 18.07.2023 (Az. IX R 17/22) hat der BFH entschieden, dass ein „Verklicken“ beim Import von steuerlichen Daten in das ELSTER-Portal kein nach § 173a AO korrigierbarer Schreibfehler ist. § 173a AO ist nicht bei sonstigen offenbaren Unrichtigkeiten anwendbar, die dem Steuerpflichtigen bei der Erstellung seiner Steuererklärung unterlaufen sind.
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