EuGH - Schlussantrag vom 05.09.2013
Rs. C-362/12
Normen:
AEUV Art. 49; AEUV Art. 63; EUV Art. 19 Abs. 1; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Supreme Court of the United Kingdom [Vereinigtes Königreich],

Verkürzung der Klagefrist zur Rückforderung unionsrechtwidrig erhobener nationaler Steuern; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des britischen Supreme Court of the United Kingdom

EuGH, Schlussantrag vom 05.09.2013 - Aktenzeichen Rs. C-362/12

DRsp Nr. 2013/20622

Verkürzung der Klagefrist zur Rückforderung unionsrechtwidrig erhobener nationaler Steuern; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des britischen Supreme Court of the United Kingdom

Tenor:

1. Wenn ein Steuerpflichtiger nach dem Recht eines Mitgliedstaats zwischen zwei Rechtsbehelfen wählen kann, um eine Erstattung von Steuern geltend zu machen, die unter Verstoß gegen die Art. 49 AEUV und 63 AEUV erhoben wurden, und für einen dieser Rechtsbehelfe eine längere Verjährungsfrist gilt, stehen die Grundsätze der Effektivität, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats entgegen, die nach Einführung dieses Rechtsbehelfs erlassen wurden und diese längere Verjährungsfrist - noch dazu ohne Vorankündigung und rückwirkend - verkürzen.

2. Es macht für die Antwort auf Frage 1 keinen Unterschied, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaften der Aegis Group ihren Anspruch mit Hilfe des Rechtsbehelfs geltend gemacht haben, für den die längste Verjährungsfrist galt, dieser erst (i) kurz zuvor und (ii) von einem Untergericht anerkannt worden war und (iii) erst später endgültig von der höchsten gerichtlichen Instanz bestätigt wurde.

Normenkette:

AEUV Art. 49; AEUV Art. 63; EUV Art. 19 Abs. 1; AEUV Art. 267;

Entscheidungsgründe:

I - Einleitung