BVerfG - Beschluss vom 01.07.2021
2 BvR 627/21
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; VwGO § 123 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 5;
Fundstellen:
NJW 2022, 52
NVwZ 2021, 1773
Vorinstanzen:
VG Gießen, vom 23.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 L 991/21

Verkürzung des Anspruchs des Asylsuchenden auf effektiven Rechtsschutz; Versagung von Eilrechtsschutz zur Sicherung eines Wiederaufgreifensanspruchs mit dem Ziel der Geltendmachung von Abschiebungsverboten

BVerfG, Beschluss vom 01.07.2021 - Aktenzeichen 2 BvR 627/21

DRsp Nr. 2021/11411

Verkürzung des Anspruchs des Asylsuchenden auf effektiven Rechtsschutz; Versagung von Eilrechtsschutz zur Sicherung eines Wiederaufgreifensanspruchs mit dem Ziel der Geltendmachung von Abschiebungsverboten

Im Zusammenhang mit der begehrten Feststellung eines Abschiebungsverbotes verstößt die konkrete Rechtsanwendung gegen Art 19 Abs. 4 S. 1 GG, wenn sie dazu führt, dass der Betroffene ganz unabhängig von seinem Verhalten schon aus prozessualen Gründen grundsätzlich keine gerichtliche Sachprüfung vor Vollzug der Abschiebung mehr erreichen kann.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 23. März 2021 - 8 L 991/21.Gl.A - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Gießen zurückverwiesen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Das Land Hessen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 15.000 (in Worten: fünfzehntausend) Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; VwGO § 123 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 5;

[Gründe]

I.