FG Münster - Urteil vom 29.10.2021
12 K 19/14 E,AO
Normen:
AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und S. 2;

Verlängerung der Festsetzungsfrist durch Begehung einer leichtfertigen Steuerverkürzung hinsichtlich der Einkommensteuer

FG Münster, Urteil vom 29.10.2021 - Aktenzeichen 12 K 19/14 E,AO

DRsp Nr. 2022/10425

Verlängerung der Festsetzungsfrist durch Begehung einer leichtfertigen Steuerverkürzung hinsichtlich der Einkommensteuer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der gegen die Klägerin gerichtete Einkommensteuerbescheid 2001 nach Eintritt der Festsetzungsverjährung ergangen ist.

Auf den Namen der Klägerin war im Streitjahr ein gewerbliches Einzelunternehmen in S angemeldet unter der Firma "LRA" (im Folgenden: LRA). Als Geschäftsführerin dieses Einzelunternehmens war Frau H 1, die Schwägerin der Klägerin, tätig. Die Klägerin selbst war hauptberuflich als Krankenschwester an der Uniklinik S angestellt. Sie entfaltete keine Tätigkeiten für die LRA.

Geschäftsräume der Firma befanden sich auch in der A-Straße 1 in T, in einem der Klägerin gehörenden Gebäude. In diesem Gebäude befand sich auch die Steuerberaterkanzlei des Herrn H 2, des Bruders der Klägerin.