I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids, den der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) gegen den Kläger und Revisionskläger (Kläger) erlassen hat. Das FA wies den Einspruch des Klägers gegen diesen Bescheid zurück und sandte die Einspruchsentscheidung am 19. Juli 2001 an die Bevollmächtigten des Klägers ab. Zugleich lehnte es einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids ab; der Ablehnungsbescheid ist ausweislich des Eingangsstempels der Bevollmächtigten am 23. Juli 2001 (Montag) bei diesen eingegangen.
Am 23. August 2001 erhob der Kläger eine Klage gegen den Haftungsbescheid, die das Finanzgericht (FG) als unzulässig verwarf. Zur Begründung führte das FG aus, die Klagefrist von einem Monat sei am 22. Juli 2001 angelaufen und durch die am 23. August 2003 eingegangene Klageschrift nicht gewahrt worden. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 820 abgedruckt.
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