BFH - Urteil vom 17.12.2003
I R 4/03
Normen:
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 § 108 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 758
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 11.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 5664/01

Verlängerung der Klagefrist bei Zugang am Wochenende

BFH, Urteil vom 17.12.2003 - Aktenzeichen I R 4/03

DRsp Nr. 2004/5329

Verlängerung der Klagefrist bei Zugang am Wochenende

Fällt das Fristende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so verlängert sich die Drei-Tages-Frist zwischen der Aufgabe eines VA zur Post und seiner vermuteten Bekanntgabe bis zum nächstfolgenden Werktag (Anschluss an BFH-Urt. v. 14.10.2003 - IX R 68/98, BStBl II 2003, 898).

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 § 108 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids, den der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) gegen den Kläger und Revisionskläger (Kläger) erlassen hat. Das FA wies den Einspruch des Klägers gegen diesen Bescheid zurück und sandte die Einspruchsentscheidung am 19. Juli 2001 an die Bevollmächtigten des Klägers ab. Zugleich lehnte es einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids ab; der Ablehnungsbescheid ist ausweislich des Eingangsstempels der Bevollmächtigten am 23. Juli 2001 (Montag) bei diesen eingegangen.

Am 23. August 2001 erhob der Kläger eine Klage gegen den Haftungsbescheid, die das Finanzgericht (FG) als unzulässig verwarf. Zur Begründung führte das FG aus, die Klagefrist von einem Monat sei am 22. Juli 2001 angelaufen und durch die am 23. August 2003 eingegangene Klageschrift nicht gewahrt worden. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 820 abgedruckt.