Verlängerung der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019

Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen für 2019 durch Steuerberater wurde bis zum 31.08.2021 verlängert. Welche Auswirkungen sich dadurch auf die Verzinsung nach § 233a AO ergeben, regelt ein aktuelles BMF-Schreiben, das wir hier zusammenfassen.

Beginn des Zinslaufs verschoben

Der Zinslauf der Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a AO („Vollverzinsung“) beginnt nach § 233a Abs. 2 Satz 1 AO allgemein 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer beginnt der Zinslauf nach § 233a Abs. 2 Satz 2 AO regulär erst 23 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen.

Nach Art. 97 § 36 Abs. 2 EGAO beginnt der „allgemeine“ Zinslauf der Vollverzinsung abweichend von § 233a Abs. 2 Satz 1 AO - nur für den Besteuerungszeitraum 2019 - erst am 01.10.2021. In den Fällen des § 233a Abs. 2 Satz 2 AO beginnt der „besondere“ Zinslauf - ebenfalls nur für den Besteuerungszeitraum 2019 - erst am 01.05.2022.

Beachte Die gesetzliche Verlängerung der Karenzzeit gilt gleichermaßen für Nachzahlungs- wie für Erstattungszinsen. Sie ist nicht auf beratene Fälle beschränkt (BMF-Schreiben v. 15.04.2021 - IV A 3 - S 0261/20/10001 :010).

Michael Puke