Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen für 2019 durch Steuerberater wurde bis zum 31.08.2021 verlängert. Welche Auswirkungen sich dadurch auf die Verzinsung nach § 233a AO ergeben, regelt ein aktuelles BMF-Schreiben, das wir hier zusammenfassen.
Der Zinslauf der Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a AO („Vollverzinsung“) beginnt nach § 233a Abs. 2 Satz 1 AO allgemein 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer beginnt der Zinslauf nach § 233a Abs. 2 Satz 2 AO regulär erst 23 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen.
Nach Art. 97 § 36 Abs. 2 EGAO beginnt der „allgemeine“ Zinslauf der Vollverzinsung abweichend von § 233a Abs. 2 Satz 1 AO - nur für den Besteuerungszeitraum 2019 - erst am 01.10.2021. In den Fällen des § 233a Abs. 2 Satz 2 AO beginnt der „besondere“ Zinslauf - ebenfalls nur für den Besteuerungszeitraum 2019 - erst am 01.05.2022.
Beachte Die gesetzliche Verlängerung der Karenzzeit gilt gleichermaßen für Nachzahlungs- wie für Erstattungszinsen. Sie ist nicht auf beratene Fälle beschränkt (BMF-Schreiben v. 15.04.2021 - IV A 3 - S 0261/20/10001 :010).
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