Die Anordnung des Verfalls kann keinen Bestand haben, weil der Ausschlußtatbestand des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegensteht.
Hinsichtlich des vereinnahmten Bestechungslohnes ist die Universität Verletzter im Sinne dieser Bestimmung. Zwar gilt grundsätzlich, daß Schutzgut der Korruptionstatbestände das Vertrauen der Allgemeinheit in die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes ist (BGH NStZ 1999, 560; 2000, 589). Gleichfalls scheidet grundsätzlich auch ein Anspruch auf die Herausgabe des Bestechungslohnes als des durch die Tat Erlangten nach § 687 Abs. 2, § 681 Satz 2, § 667 BGB aus, weil der bestochene Beamte kein solches Geschäft führt, welches als solches seines Dienstherrn auch nur vorstellbar wäre (BGH NStZ 2000,
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