BGH - Beschluß vom 15.01.2003
5 StR 362/02
Normen:
StGB § 73 Abs. 1 ;
Fundstellen:
wistra 2003, 228
Vorinstanzen:
LG Bochum,

Verletzter bei Korruptionstatbeständen und Steuerhinterziehung

BGH, Beschluß vom 15.01.2003 - Aktenzeichen 5 StR 362/02

DRsp Nr. 2003/3084

Verletzter bei Korruptionstatbeständen und Steuerhinterziehung

1. Bei Korruptionstatbeständen ist die Anordnung des Verfalls wegen vorrangiger Ansprüche des Verletzten ausgeschlossen, wenn dem Bestechungserlös ein entsprechender Schaden aus der Verletzung der Dienstpflicht gegenübersteht und dieser Schaden durch die Verletzung der Dienstpflicht erst - gleichsam spiegelbildlich - verursacht wurde.2. Bei einer Steuerhinterziehung ist der Steuerfiskus Verletzter im Sinn des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB.

Normenkette:

StGB § 73 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Anordnung des Verfalls kann keinen Bestand haben, weil der Ausschlußtatbestand des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegensteht.

Hinsichtlich des vereinnahmten Bestechungslohnes ist die Universität Verletzter im Sinne dieser Bestimmung. Zwar gilt grundsätzlich, daß Schutzgut der Korruptionstatbestände das Vertrauen der Allgemeinheit in die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes ist (BGH NStZ 1999, 560; 2000, 589). Gleichfalls scheidet grundsätzlich auch ein Anspruch auf die Herausgabe des Bestechungslohnes als des durch die Tat Erlangten nach § 687 Abs. 2, § 681 Satz 2, § 667 BGB aus, weil der bestochene Beamte kein solches Geschäft führt, welches als solches seines Dienstherrn auch nur vorstellbar wäre (BGH NStZ 2000, 589, 590; vgl. auch BGHSt 30, 46, 49).