BVerfG - Kammerbeschluss vom 10.07.2019
2 BvR 1545/14
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; AsylVfG 1992 § 78 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 03.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 21 ZB 14.30161

Verletzung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters im Asylverfahren; Ablehnung eines Berufungszulassungsantrags trotz grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfener Fragen; Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.07.2019 - Aktenzeichen 2 BvR 1545/14

DRsp Nr. 2019/12175

Verletzung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters im Asylverfahren; Ablehnung eines Berufungszulassungsantrags trotz grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfener Fragen; Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

Tenor

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juni 2014 - 21 ZB 14.30161 - verletzt das Recht des Beschwerdeführers aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; AsylVfG 1992 § 78 Abs. 3 Nr. 1;

[Gründe]

I.

1. Der 1987 geborene Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger. Nach eigenen Angaben reiste er auf dem Landweg über die Schweiz in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 26. März 2012 einen Asylantrag stellte.