BFH - Beschluss vom 18.03.2021
VIII B 76/20
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 1076
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 17.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1886/19

Verletzung der Pflicht des Finanzgerichts zur Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens durch Zurechnung verdeckter Gewinnausschüttungen

BFH, Beschluss vom 18.03.2021 - Aktenzeichen VIII B 76/20

DRsp Nr. 2021/10096

Verletzung der Pflicht des Finanzgerichts zur Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens durch Zurechnung verdeckter Gewinnausschüttungen

NV: Das FG verstößt gegen seine Pflicht aus § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO zur Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens, wenn es einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft eine vGA mit der Begründung zurechnet, dass der Zuwendungsempfänger eine dem Gesellschafter nahestehende Person ist, obwohl sich aus dem Akteninhalt ergibt, dass dieses Näheverhältnis in gleicher Weise zu einem Mitgesellschafter besteht.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 17.03.2020 – 3 K 1886/19 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I.

Streitig ist die Zurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gründete im Streitjahr (2013) zusammen mit seinem Bruder (B) eine GmbH, deren Geschäftsgegenstand der An– und Verkauf von PKW ist. Der Kläger und B halten jeweils 50 % der Geschäftsanteile und sind beide als Geschäftsführer für die GmbH tätig.