Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 17.03.2020 – 3 K 1886/19 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
I.
Streitig ist die Zurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gründete im Streitjahr (2013) zusammen mit seinem Bruder (B) eine GmbH, deren Geschäftsgegenstand der An– und Verkauf von PKW ist. Der Kläger und B halten jeweils 50 % der Geschäftsanteile und sind beide als Geschäftsführer für die GmbH tätig.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|