BFH - Beschluss vom 12.12.2012
V B 114/11
Normen:
FGO § 76 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 601
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 25.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 9315/07

Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung durch Nichtbeiziehung von Akten zum Zwecke der Einsicht von Nachweisen

BFH, Beschluss vom 12.12.2012 - Aktenzeichen V B 114/11

DRsp Nr. 2013/2787

Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung durch Nichtbeiziehung von Akten zum Zwecke der Einsicht von Nachweisen

1. NV: Das Gericht muss von sich aus die Akten beiziehen, die Informationen für die Entscheidung des Rechtsstreits enthalten können. 2. NV: Bestätigt das FG die Inanspruchnahme eines Klägers wegen unberechtigten Steuerausweises (§ 14 Abs. 3 UStG a.F., ab 2004: § 14c UStG), muss es den Inhalt der Rechnungen jedenfalls dann durch deren Beiziehung aufklären und kann nicht auf die Feststellungen der Steuerfahndung Bezug nehmen, wenn der Kläger geltend macht, die Schriftstücke erfüllten nicht alle Merkmale einer Rechnung.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 2;

Gründe