BFH - Beschluss vom 15.05.2019
IX B 105/18
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1, § 94, § 96 Abs. 1 und 2, § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3, § 155; ZPO § 165, § 195, § 283, § 295; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 344
BFH/NV 2019, 922
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 30.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 15273/15

Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch unterbliebene Einholung eines SachverständigengutachtensVerletzung des rechtlichen Gehörs durch Versagung einer weiteren SchriftsatzfristUmfang des Rechts eines Beteiligten auf Akteneinsicht

BFH, Beschluss vom 15.05.2019 - Aktenzeichen IX B 105/18

DRsp Nr. 2019/10786

Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch unterbliebene Einholung eines Sachverständigengutachtens Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Versagung einer weiteren Schriftsatzfrist Umfang des Rechts eines Beteiligten auf Akteneinsicht

1. NV: In der Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens liegt kein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), wenn ausweislich des Sitzungsprotokolls der mündlichen Verhandlung kein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt oder seitens der Prozessbeteiligten auf ihn oder andere Aufklärungsmaßnahmen hingewirkt wurde. 2. NV: Dass der Kläger nach Gewährung einer Schriftsatzfrist seinen Sachvortrag hätte vertiefen und das FG von der Richtigkeit seiner Rechtsauffassung überzeugen können, führt nicht dazu, dass in der Versagung einer weiteren Schriftsatzfrist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt. 3. NV: Das Recht auf Akteneinsicht (§ 78 Abs. 1 FGO) erstreckt sich nur auf die Unterlagen, die dem Gericht in der konkreten Streitsache tatsächlich vorliegen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. August 2018 12 K 15273/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette: