Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß Art.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat den geltend gemachten Verfahrensmangel der Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht ausreichend bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.).
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