BFH - Beschluß vom 26.11.1998
XI B 144/97
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 658

Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Verfahrensmängel

BFH, Beschluß vom 26.11.1998 - Aktenzeichen XI B 144/97

DRsp Nr. 1999/3514

Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Verfahrensmängel

Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt, das Finanzgericht (FG) habe seine in den Akten befindliche Zeugenaussage, aus der sich der Wille der Beteiligten eindeutig entnehmen lasse, sowie die Mikroverfilmung der Bank nicht berücksichtigt, ferner, das FG hätte die Zeugen K, H, A und G vernehmen müssen, um sich über den tatsächlichen Inhalt der Verträge Gewißheit zu verschaffen, und schließlich, das Gericht hätte ermitteln müssen, warum er und seine Ehefrau nicht vor Vertragsabschluß mit der Bank verhandelt haben, ist die Beschwerde unzulässig, da sie insoweit nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Der Kläger hat die gerügten Verfahrensmängel nicht schlüssig dargetan.

2. Soweit der Kläger mangelnde Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) mit der Begründung rügt, das FG habe nicht auf die Vernehmung des Klägervertreters verzichten dürfen, ist die Beschwerde unbegründet.