BVerfG - Kammerbeschluss vom 16.07.2019
2 BvR 881/17
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; ZPO § 234 Abs. 3; ZPO § 399 Abs. 1; ZPO § 700 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1798
NJW 2019, 3137
WM 2019, 1645
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 09.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 S. 65/16
LG Hannover, vom 09.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 S. 65/16
AG Neustadt am Rübenberge, vom 22.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 40 C 1127/16

Verletzung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs; Fehlerhafte Anwendung der Ausschlussfrist des § 234 Abs. 3 ZPO bei Ungewissheit über einen Fristbeginn; Beginn der Frist für einen Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid

BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.07.2019 - Aktenzeichen 2 BvR 881/17

DRsp Nr. 2019/12176

Verletzung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs; Fehlerhafte Anwendung der Ausschlussfrist des § 234 Abs. 3 ZPO bei Ungewissheit über einen Fristbeginn; Beginn der Frist für einen Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid

1. Die zweiwöchige Einspruchsfrist des § 700 Abs. 1 in Verbindung mit § 339 Abs. 1 ZPO ist nicht in Gang gesetzt, wenn keine (wirksame) Zustellung des Vollstreckungsbescheids erfolgt ist. An einer wirksamen Ersatzzustellung nach § 180 S. 1 ZPO durch Einlegung des Schriftstücks in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten fehlt es, wenn der Adressat der Zustellung die Wohnung, in der der Zustellungsversuch unternommen wird, tatsächlich nicht innehat. Die Beweiskraft der Zustellungsurkunde erstreckt sich nicht darauf, dass der Zustellungsempfänger unter der Zustellungsanschrift tatsächlich wohnt.2. Wenn der vermeintliche Empfänger des Vollstreckungsbescheids verspätet Einspruch einlegt und zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt mit der Begründung, er hätte nie in der Wohnung gewohnt und den Vollstreckungsbescheid auch nie erhalten, muss sich das Gericht damit auseinandersetzen und dieses unter Berücksichtigung der angebotenen Beweismittel prüfen. Eine Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig ohne eine rechtliche Prüfung verletzt den Justizgewährungsanspruch.

Tenor