BFH - Beschluss vom 28.11.2011
III S 9/11
Normen:
GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 133a Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 433

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Falle der Nichterwähnung von Vorbringen der Beteiligten in den Urteilsgründen

BFH, Beschluss vom 28.11.2011 - Aktenzeichen III S 9/11

DRsp Nr. 2012/3327

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Falle der Nichterwähnung von Vorbringen der Beteiligten in den Urteilsgründen

1. NV: Bei einer Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer NZB kann der Anspruch auf rechtliches Gehör nur dann i.S. von § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt sein, wenn der BFH ein Vorbringen im Zusammenhang mit der Darlegung der Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat und die Revision bei Berücksichtigung dieses Vorbringens hätte zugelassen werden müssen. 2. NV: Eine Anhörungsrüge kann weder auf eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung durch den BFH noch auf Überlegungen gestützt werden, die in dem der Anhörungsrüge vorausgegangenen Beschwerdeverfahren über die Nichtzulassung der Revision nicht vorgebracht wurden.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 133a Abs. 4 S. 2;

Gründe

I. Mit Beschluss vom 14. Januar 2011 hat der Senat die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision III B 96/09 des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 31. März 2009 1 K 233/08 Kg als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge des Klägers, die er im Wesentlichen wie folgt begründet: