BVerfG - Beschluss vom 20.07.2007
1 BvR 2228/06
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 44 § 45 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2007, 3771
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 24.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen II-4 UF 19/06
OLG Düsseldorf, vom 01.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen II-4 UF 19/06

Verletzung des gesetzlichen Richters durch Entscheidung des abgelehnten Richters über ein Befangenheitsgesuch

BVerfG, Beschluss vom 20.07.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 2228/06

DRsp Nr. 2007/15111

Verletzung des gesetzlichen Richters durch Entscheidung des abgelehnten Richters über ein Befangenheitsgesuch

Die Entscheidung des abgelehnten Richters selbst über ein Befangenheitsgesuch, die gem. § 45 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise dann möglich ist, wenn das Gesuch offenbar grundlos ist und nur der Verschleppung dient, setzt voraus, dass die Entscheidung hierüber eine reine Formalentscheidung ist, die kein Eingehen auf die sachlichen Gründe des Befangenheitsgesuchs erfordert. Hat das Gericht sich bei der Entscheidung über das Befangenheitsgesuch mit außerhalb des Antrags liegenden Umständen und Tatsachen auseinander zu setzen, so hat in der Regel nicht der abgelehnte Richter selbst, sondern der zur Vertretung berufene Richter hierüber zu entscheiden.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 44 § 45 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere, dass die von ihr in einem Unterhaltsprozess abgelehnten Richter selbst über die Befangenheitsanträge der Beschwerdeführerin entschieden haben.