BVerwG - Beschluss vom 09.10.2012
6 B 39.12
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2013, 44
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 02.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1116/08
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 18.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 A 2687/09

Verletzung des in Art. 12 Abs. 1 GG verankerten Erfordernisses der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung der Prüfer durch eine Verfahrensgestaltung i.R.d. Überdenkverfahrens; Verletzung des Erfordernisses der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung der Prüfer i.R.d. Überdenkensverfahrens durch eine gemeinsame Stellungnahme zu den Einwänden des Prüflings seitens des Erst- und Zweitprüfers

BVerwG, Beschluss vom 09.10.2012 - Aktenzeichen 6 B 39.12

DRsp Nr. 2012/20759

Verletzung des in Art. 12 Abs. 1 GG verankerten Erfordernisses der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung der Prüfer durch eine Verfahrensgestaltung i.R.d. Überdenkverfahrens; Verletzung des Erfordernisses der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung der Prüfer i.R.d. Überdenkensverfahrens durch eine gemeinsame Stellungnahme zu den Einwänden des Prüflings seitens des Erst- und Zweitprüfers

Das in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Erfordernis der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung der Prüfer wird durch eine Verfahrensgestaltung verletzt, die den Prüfern im Rahmen des Überdenkensverfahrens ermöglicht, eine gemeinsame Stellungnahme zu den Einwänden des Prüflings auf Grundlage eines entsprechenden, vom Erstprüfer gefertigten Entwurfs und einer nachfolgenden Beratung zwischen ihnen abzugeben, die stattfindet, ohne dass die Prüfer zuvor das Ergebnis ihres Überdenkens schriftlich niedergelegt haben.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. April 2012 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1;

Gründe