BGH - Urteil vom 16.11.2004
VI ZR 298/03
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 1004 ; GG Art. 2 Art. 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AfP 2005, 70
BGHReport 2005, 527
MDR 2005, 507
NJW 2005, 279
VersR 2005, 277
ZUM-RD 2005, 123
wrp 2005, 236
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 25.09.2003
LG Frankfurt/Main, vom 23.01.2003

Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Wiedergabe eines Zitats eines Dritten

BGH, Urteil vom 16.11.2004 - Aktenzeichen VI ZR 298/03

DRsp Nr. 2005/163

Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Wiedergabe eines Zitats eines Dritten

»Die Wiedergabe des Zitats eines Dritten im Rahmen einer komplexen Äußerung kann in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen, wenn es mit der eigenen Auffassung des Äußernden verknüpft ist und sich die Aussage in ihrer Gesamtheit betrachtet als Meinungsäußerung darstellt.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 1004 ; GG Art. 2 Art. 5 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, die sich auf dem Gebiet der Prozeßkostenfinanzierung betätigt. Sie finanziert u.a. Musterverfahren, mit denen durch Rechtsanwalt F. vertretene Kapitalanleger Schadensersatzansprüche gegen Banken wegen angeblich mangelnder Beratung bei Immobiliengeschäften geltend machen. Dabei läßt sich die Klägerin jeweils die Hälfte des Betrages versprechen, den der betreffende Anleger in dem Prozeß erstreitet. In den Vertragsbedingungen der Klägerin heißt es auszugsweise:

"8. Vergleichsvorschlag durch das Gericht oder Gegenseite

8.1 Der Anspruchsinhaber verpflichtet sich, einem von der Gegenseite oder dem Gericht vorgeschlagenen Vergleich über die streitigen Ansprüche zuzustimmen, wenn die Fo. Beteiligungs AG (scil. die Klägerin) diesen aufgrund des erreichten Verfahrensstandes für sachgerecht hält.