BFH - Beschluß vom 23.10.2000
VI B 150/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 468

Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluß vom 23.10.2000 - Aktenzeichen VI B 150/00

DRsp Nr. 2001/518

Verletzung des rechtlichen Gehörs

Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erfordert es darzulegen, ob und inwieweit bei Berücksichtigung des übergangenen Sachvortrags eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet und deshalb zurückzuweisen.