BFH - Beschluss vom 21.11.2012
VIII B 144/11
Normen:
ZPO § 227 Abs. 1; FGO § 155;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 240
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 24.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 315/10

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung einer Terminsverlegung

BFH, Beschluss vom 21.11.2012 - Aktenzeichen VIII B 144/11

DRsp Nr. 2013/149

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung einer Terminsverlegung

NV: Nach einer langwierigen und für den sich selbst vertretenden Kläger nicht vorhersehbaren Kieferoperation kann die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung geboten sein.

Sind Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren nach einer langwierigen Operation am Kiefer, die er nicht vorhersehen konnte, nicht in der Lage sein würde, aktiv an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen, so ist der Termin zu verlegen. Die an sich gebotene Beschleunigung des Verfahrens geht nicht soweit, dass sich gesundheitlich schwer beeinträchtigte Beteiligte dem Gericht stellen müssen.

Normenkette:

ZPO § 227 Abs. 1; FGO § 155;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil er krankheitsbedingt gehindert gewesen sei, an der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) teilzunehmen. Das FG habe seinem Verlegungsantrag zu Unrecht nicht entsprochen.