BFH - Beschluss vom 13.12.2012
III B 102/12
Normen:
FGO § 155; ZPO § 227; FGO § 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 573
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 256/11

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Terminverlegungsantrags

BFH, Beschluss vom 13.12.2012 - Aktenzeichen III B 102/12

DRsp Nr. 2013/2323

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Terminverlegungsantrags

NV: Ist für den Kläger ein Prozessbevollmächtigter bestellt, ist der Kläger auch dann formell vertreten, wenn der Bevollmächtigte den Verhandlungstermin nicht wahrzunehmen beabsichtigt. Ein auf die Verhinderung des Steuerpflichtigen gestützter Verlegungsantrag bedarf deshalb grundsätzlich der substantiierten Darlegung der für die Notwendigkeit der persönlichen Anwesenheit des Steuerpflichtigen sprechenden Gründe, wenn das FG dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet hat.

1. Zu den erheblichen Gründen i.S. von §§ 155 FGO, 227 ZPO gehört auch, dass der Beteiligte selbst oder sein Bevollmächtigter gleichzeitig einen anderen, früher anberaumten Termin wahrnehmen muss. Im Falle einer Terminskollision hat das Finanzgericht zu entscheiden, welche Sache vorrangig ist. Dies setzt jedoch voraus, dass glaubhaft gemacht wird, dass der anderweitige Termin zum Zeitpunkt der Ladung durch das Finanzgericht bereits bestanden hat.