BFH - Beschluss vom 12.11.2012
III B 186/11
Normen:
FGO § 155; ZPO § 295;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 236
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 15.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1521/09

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Übergehen eines Beweisantritts

BFH, Beschluss vom 12.11.2012 - Aktenzeichen III B 186/11

DRsp Nr. 2013/134

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Übergehen eines Beweisantritts

1. NV: Wird ein Beweisantrag vom FG verfahrenswidrig übergangen, liegt darin ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht und gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Rügerecht geht jedoch verloren, wenn der in der mündlichen Verhandlung fachkundig vertretene oder selbst fachkundige Beteiligte dies dort nicht rügt, und zwar unabhängig von einem Verzichtswillen. 2. NV: Die Rüge, das Urteil des FG stelle eine willkürliche oder greifbar gesetzeswidrige Entscheidung dar, ist nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn insbesondere der schwerwiegende Rechtsfehler, seine Offensichtlichkeit sowie seine Korrekturmöglichkeit im Revisionsverfahren substantiiert dargelegt werden.

Das Übergehen von Beweisanträgen stellt einen verzichtbaren Mangel dar. Dabei liegt ein konkludent erklärter Verzicht auch darin, dass der in der mündlichen Verhandlung fachkundig Vertretene oder selbst fachkundige Beteiligte dies in der mündlichen Verhandlung nicht rügt bzw. die Beweisantritte nicht wiederholt.

Normenkette:

FGO § 155; ZPO § 295;

Gründe